I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen frauenkontakt Oberägeri besteht ein im Jahre 1893 gegründeter,
gemeinnütziger Verein, im Sinne von Art. 60ff des ZGB, mit Sitz in Oberägeri. Es ist ein
Ortsverein des Zuger Kantonalen Frauenbundes ZKF und somit dem Schweizerischen
Katholischen Frauenbund SKF angeschlossen.
II. Zweck und Aufgaben
Zweck
Art. 2
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Frauen. Er erfüllt soziale Aufgaben in
Gesellschaft, Staat und Kirche und vertritt dabei insbesondere die Interessen aller
Frauen.
Aufgaben
Art. 3
Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
Art. 4
Die Tätigkeit des Vereins erfolgt im Sinne der Gemeinnützigkeit. Die Mitarbeit im
Vorstand ist ehrenamtlich. Spesen werden vergütet.
III. Mitgliedschaft
Art. 5
Mitglied kann jede Frau werden, die bereit ist an der Erfüllung obgenannter
Aufgaben mitzuwirken oder den Vereinszweck ideell unterstützt. Beitrittserklärungen
sind mündlich oder schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten und erhalten ihre
Gültigkeit mit dem Bezahlen des Jahresbeitrages. Der Austritt kann schriftlich auf
Ende des Vereinsjahres erklärt werden. Des Weiteren erlischt die Mitgliedschaft
automatisch, wenn der Jahresbeitrag während eines Jahres nicht mehr entrichtet
wurde. Mitglieder des Vorstandes sowie über 80-jährige Frauen sind vom Beitrag
befreit.
IV. Organisation
Organe
Art. 6
Die Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung
Art. 7
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich, in
der Regel im ersten Quartal statt. Die Einladung erfolgt schriftlich, unter Angabe der
Traktanden, mindestens 20 Tage vor Beginn.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können auf Verlangen des Vorstandes
oder auf schriftliches Verlangen eines Fünftel der Mitglieder einberufen werden.
Anträge
Art. 8
Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis mindestens 10 Tage vor ihrer
Abhaltung dem Präsidium schriftlich einzureichen.
Zuständigkeit
Art 9
In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:
Wahlen und Abstimmungen
Art. 10
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet, mit Ausnahme von Art. 25 und Art. 26,
das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die
Vorsitzende den Stichentscheid.
Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern nicht die Mehrheit der
anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
Protokoll
Art. 11
Das Protokoll kann 20 Tage nach der Mitgliederversammlung beim Präsidium
angefordert werden oder ist bis zum Ablauf der Einsprachefrist auf der Website
einsehbar. Einsprachen sind innert 40 Tagen nach der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand einzureichen. In der ersten darauffolgenden Sitzung
genehmigt der Vorstand das Protokoll.
V. Vorstand
Zusammensetzung
Art.12
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
Geistliche Begleitung
Art. 13
Die geistliche Begleitung ist Bindeglied zu den Gremien der Pfarrei und der
Gemeinde. Sie ist als nichtgewähltes Mitglied des Vorstandes nicht stimmberechtigt.
Sie berät und unterstützt den Verein und den Vorstand.
Amtszeit
Art. 14
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit
beträgt maximal acht Jahre. Ersatz- oder Neuwahlen gelten bis zum Ende der
Amtsperiode.
Beschlüsse
Art. 15
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende.
Gruppierungen innerhalb des Vereins
Art. 16
Untergruppen (z.B. Frohes Alter, Purzelkafi) wird eine weitgehende Selbständigkeit
gewährt: eigenes Team, eigenes Jahresprogramm, eigene Finanzen, eigene
Reglemente inkl. Spesenreglement. Die Integration dieser Gruppierungen im Verein
wird gewährleistet durch:
Aufgaben des Vorstands
Art. 17
Der Vorstand führt den Verein und ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben:
Unterschriftsberechtigung
Art. 18
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu Zweien. Für die laufenden
Geldgeschäfte kann der Vorstand der Finanzverantwortlichen Einzelunterschrift
erteilen.
Revisionsstelle
Art. 19
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und den Vermögensstand des Vereins
sowie die Jahresrechnung und den Vermögensstand der Gruppierungen gem. Art.
16. Sie verfasst einen schriftlichen Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung. Die
Revisionsstelle sollte in der Regel zwei Revisorinnen umfassen.
VI. Finanzen
Art. 20
Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:
Art. 21
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 22
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 23
Der Verein entrichtet dem Zuger Kantonalen Frauenbund und dem Schweizerischen
Katholischen Frauenbund SKF die, an deren Mitgliederversammlungen festgelegten
Mitgliederbeiträge.
Spesen / Vergütungen
Art. 24
Die Entschädigung der Spesen, die Festlegung der Jahresvergütung des Vorstandes
sowie die Budgetierung von Geschenken und Dankesessen, erfolgt gemäss aktuellen
Richtlinien, welche innerhalb des Vorstandes beschlossen und regelmässig überprüft
bzw. überarbeitet werden.
VII. Schlussbestimmungen
Statutenänderung
Art. 25
Zur Änderung der Statuten bedarf es zwei Drittel der Stimmen, der an der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
Vereinsauflösung
Art. 26
Zur Auflösung des Vereins bedarf es zwei Drittel der Stimmen, der an der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Der Vorstand informiert den Zuger
Kantonalen Frauenbund ZKF im Voraus über den Antrag.
Vermögensverwendung
Art. 27
Wird der Verein aufgelöst, wird das Vermögen (ohne bestehendes Vermögen der
Gruppierungen gem. Art. 16, sofern diese einen neuen Verein gegründet haben)
dem Zuger Kantonalen Frauenbund ZKF zur treuhänderischen Verwaltung
übergeben. Dieser hält das Vermögen vom eigenen getrennt. Erfolgt innert fünf
Jahren keine Neugründung, so fällt das Vermögen an den Zuger Kantonalen Frauenbund ZKF.
Datenschutz
Art. 28
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die
zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem
Risiko angemessene Sicherheit der Daten. Die Mitgliederdaten, namentlich der
Name, die Adresse, die Telefonnummer, das Geburtsdatum sowie die E-Mail-Adresse,
sind ausschliesslich durch Vorstandsmitglieder einsehbar. Die Mitgliederdaten werden
den anderen Mitgliedern nicht bekanntgegeben, es sei denn, eine gesetzliche
Bestimmung sehe dies vor. Einzige Ausnahme betrifft die Weitergabe der nötigen
Daten an die Besucherfrauen, damit diese ihren Zweck erfüllen können. Die
Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der
schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der
Website des Vereins.
Zweck und Verwendung von Bildern
Art. 29
Um auch von aussenstehenden Personen wahrgenommen zu werden, macht der
frauenkontakt Oberägeri Informationen über Ereignisse im Vereinsleben der
Öffentlichkeit zugänglich. Darunter fallen Berichte von Anlässen und weiteren
Vereinsaktivitäten sowie auch die Veröffentlichung von Fotos und Videoaufnahmen.
Bei der Öffentlichkeitsarbeit beachtet der frauenkontakt Oberägeri, dass nur
angemessene Informationen und Fotos publiziert werden. Die Bilder können über
folgende Kanäle veröffentlicht werden:
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 08. März 2024
angenommen. Sie ersetzen frühere Bestimmungen und treten sofort in Kraft.
Oberägeri, 08. März 2024
Die
Präsidentin
Die Aktuarin
Corina
Bosshard
Maya Nussbaumer