Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen frauenkontakt Oberägeri besteht ein im Jahre 1893 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB mit Sitz in Oberägeri. Es ist ein Ortsverein des Zuger Kantonalen Frauenbun-des ZKF und somit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund SKF angeschlossen.
Zweck und Aufgaben
Art. 2
Zweck
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Frauen, die aus christlicher Grundhaltung bestrebt sind, ihre Verantwortung und ihren spezifischen Auftrag in Familie, Kirche, Gesellschaft und Staat wahrzunehmen.
Art. 3
Aufgaben
Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
- Förderung der Persönlichkeitsbildung der Frau in ihren verschiedenen Lebensphasen und Lebenssituationen.
- Weiterbildung in religiösen, erzieherischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bereichen.
- Ökumenische Zusammenarbeit mit anderen christlichen Glaubensgemeinschaften in Pfarrei und Region.
- Pflege der Gemeinschaft, der Solidarität und der gegenseitigen Hilfe.
- Förderung der Mitverantwortung und Mitentscheidung der Frauen in kirchlichen und öffentlichen Belangen.
- Wahrung und Vertretung der Interessen des Vereins und seiner Mitglieder.
- Zusammenarbeit mit anderen Gremien und Institutionen in Gemeinde, Region und Kanton.
- Zusammenarbeit mit ZKF und SKF.
Mitgliedschaft
Art. 4
Beitrittserklärungen sind mündlich oder schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten und erhalten ihre Gültigkeit mit dem Bezahlen des Jahresbeitrags. Vorstandsmitglieder haben keinen Beitrag zu entrichten. Jedes Neumitglied erhält die Statuten. Austritte sind mündlich oder schriftlich der Präsidentin oder dem Leitungsteam bekanntzugeben.
Organisation
Art. 5
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevision
Art. 6
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich in der Regel im ersten Quartal statt. Die Einladung erfolgt schriftlich, unter Angabe der Traktanden, mindestens 14 Tage vor Beginn.
Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder den Rechnungsrevisorinnen einberufen werden, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe der Traktanden, beim Vorstand verlangt.
Art. 7
Anträge
Anträge an die Generalversammlung sind bis mindestens 10 Tage vor ihrer Abhaltung dem Präsidium/Leitungsteam schriftlich einzureichen.
Art. 8
Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
Bei Stimmengleichheit gibt die Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 9
Aufgaben der Generalversammlung
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung, des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisorinnenberichts
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages unter Beachtung eines Maximalbeitrages von CHF 30.00
- Wahl der Präsidentin oder des Leitungsteams und der Kassierin sowie der übrigen Vorstandsmitglieder und zweier Rechnungsrevisorinnen
- Beschlussfassung über Revisionen der Statuten
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über weitere Geschäfte laut Traktandenliste
Art. 10
Vorstand/Allgemein
Dem Vorstand gehören an
- Präsidentin und Vizepräsidentin oder Leitungsteam, Kassierin, Aktuarin und weitere Vorstands-mitglieder
- Geistliche Begleitung
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und wird für 2 Jahre gewählt. Die Präsidentin/ Leitungsteam und die Kassierin werden von der Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selber und verteilt die Ressorts. Die maximale Amtsdauer der einzelnen Vor-standsmitglieder beträgt 8 Jahre.
Die Tätigkeit des Vereins erfolgt im Sinne der Gemeinnützigkeit. Die Mitarbeit im Vorstand ist ehren-amtlich. Spesen werden vergütet.
Art. 11
Aufgaben des Vorstands
- Wahrnehmung der unter Art. 3 genannten Aufgaben
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
- Erarbeiten des Jahresprogramms
- Vorbereitung der Generalversammlung und allfälliger Statutenrevisionen
- Ausführung der an der Generalversammlung gefassten Beschlüsse
- Bestellung von Ressorts und Gründung von speziellen Gruppierungen innerhalb des Vereins
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Regelmässiger Kontakt mit dem Zuger Kantonalen Frauenbund und mit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund
Die Präsidentin oder das Leitungsteam lädt rechtzeitig unter Angaben der Traktanden zu den Sit-zungen ein und leitet diese. Der Vorstand entscheidet mit dem absoluten Mehr der Anwesenden; der Präsidentin bzw. dem Leitungsteam (Reglement) kommt bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.
Die Aktuarin führt das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Generalversammlung. Sie ist verantwortlich für das Vereinsarchiv.
Die Kassierin ist verantwortlich für die Führung der Vereinskasse und die Vermögensverwaltung. Sie erstellt die Jahresrechnung und das Budget.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen die Präsidentin oder das Leitungsteam, Vizepräsidentin, Kassierin und Aktuarin je zu Zweien. Für Bank- und Postcheckverkehr hat die Kassierin Einzelunterschrift.
Art. 12
Die Rechnungsrevisorinnen Überprüfen die Jahresrechnung und den Vermögensbestand des Ver-eins. Sie verfassen zu Handen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht. Die Rechnungsrevisorinnen werden für 2 Jahre gewählt.
Finanzen
Art. 13
Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:
- den jährlichen Mitgliederbeiträgen, maximal CHF 30.00 pro Mitglied
- Beiträgen von kirchlichen und öffentlichen Institutionen
- Einnahmen aus Aktionen, Sammlungen, Schenkungen und besonderen Anlässen
- dem bestehenden Vermögen und dessen Erträgen
Art. 14
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art. 15
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 16
Der Verein entrichtet dem Zuger Kantonalen Frauenbund die festgelegten Jahresbeiträge.
Schlussbestimmungen
Art. 17
Statutenrevision
Eine Revision der Statuten wird in die Wege geleitet, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder das Begehren stellt. Die Statuten werden an der Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
Art. 18
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Generalversammlung beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen unter Aufsicht der Kirchgemeinde Oberägeri angelegt. Diese halten das Vereinsvermögen vom Eigenen getrennt. Erfolgt innert 5 Jahren keine Neugründung, so füllt das Vereinsvermögen dem Pfarramt Oberägeri für soziale Aufgaben innerhalb des Kantons Zug zu.
Art. 19
Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 23. März 2001 angenommen und ersetzen frühere oder anderslautende Bestimmungen.
Oberägeri, 23. März 2001
Das Leitungsteam:
S. Guggiari, M. Nussbaumer
Die Aktuarin:
R. Buchmann